Kostenfreie Informationsgespräche gem. §135 FamFG

Unser Angebot

Im Rahmen von gerichtlichen Verfahren betreffend Ehescheidungs- und Folgesachen (d.h. Sorgerechts-, Umgangs-, Unterhalts-, Zugewinn-, Hausrats- oder Versorgungsausgleichsverfahren) bieten wir kostenfreie Informationsgespräche über Mediation an.

Sie erfahren darin u.a.:

•    Was unterscheidet die Mediation vom Gerichtsverfahren ?
•    Was bringt mir Mediation ?
•    Wie hilft Kindern die Mediation ?
•    Wieviel Zeit und Geld kostet die Mediation ?
•    Was macht eine Mediatorin / ein Mediator ?
•    Welche Aufgaben haben die Rechtsanwälte in der Mediation ?

Über die Teilnahme am Gespräch erhalten Sie eine Bestätigung.

Eine Übersicht über die Mitglieder aus Ihrer Nähe, die diese Informationsgespräche anbieten erhalten sie hier:

Download PDF: Flyer-Fam-FG-§135

Hintergrund

Hintergrund ist die am 01. September 2009 in Kraft getretene Reform des Familienverfahrensrechts durch das neue FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Nachfolgend stellen wir den Gesetzestext vor und erläutern Ihnen die relevanten Änderungen:

Gesetzestext

§ 135 FamFG
Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen

(1)  Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesache bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.
Die Anordnung ist nicht selbstständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2)  Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.

§ 156 FamFG
Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes  betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Es weist auf die Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen und –dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin.

Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation und der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbstständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

Gesetzesbegründung Drucksache 16/6308, Deutscher Bundestag + Erläuterungen

Zu § 135 (Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen)

„Absatz 1 Satz 1 eröffnet in Scheidungssachen dem Familiengericht die Möglichkeit, die Ehegatten zunächst darauf zu verweisen, einzeln oder gemeinsam an einem Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Form außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen und eine Bestätigung hierüber vorzulegen. Die Vorschrift, die im bisherigen Recht keine Entsprechung hat, ist auch vor dem Hintergrund von Bemühungen auf europäischer Ebene zu sehen, Mediation und sonstige Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung zu fördern und verstärkt zur Anwendung zu bringen.“

Damit kommt der Vorschrift der „Signaleffekt“ zu, die Bemühungen um eine außergerichtliche Streitbeilegung auch nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht einzustellen.

Als „Soll – Vorschrift“  hat das Gericht nun noch stärker zu prüfen, ob Mediation oder eine andere Streitschlichtung sinnvoller ist als die Durchführung eines streitigen Gerichtsverfahrens.

„Durch das Erfordernis eines Informationsgesprächs soll die Erörterung über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitbeilegung über Folgesachen sichergestellt werden. Durch eine Information etwa in Form eines Merkblatts würde der Zweck der Vorschrift nicht erreicht.

Die Vorschrift überträgt den Gedanken einer Schlichtung außerhalb des Streitgerichts in das familiengerichtliche Verfahren nach dem Vorbild des § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO. In Familiensachen ergibt sich aus den Besonderheiten der Verfahrensgegenstände und wegen der persönlichen Beziehung der Beteiligten typischerweise ein besonderes Bedürfnis nach Möglichkeiten zur Förderung einverständlicher Konfliktlösungen, die ggf. auch über den konkreten Verfahrensgegenstand hinausreichen. Es erscheint daher angemessen, den Gesichtspunkt der außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem Rechtsbereich noch stärker hervorzuheben als im allgemeinen Zivilprozessrecht.“

Die Parteien sollen sich Informationen darüber einholen, wie ihre Streitfragen ggfs. besser geregelt werden können. Doch um eine Versöhnung oder Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geht es nicht.

Im Vordergrund stehen das schützenswerte Interesse betroffener Kinder an einer nachhaltigen Befriedung und die Erkenntnis, dass gemeinsam erarbeitete oder zumindest einverständlich erzielte Lösungen oft tragfähiger sind als Gerichtsentscheidungen.

Ferner zeigt sich in der Praxis, dass die Einschaltung eines vermittelnden, neutralen Dritten, der über deutlich mehr Zeit verfügt als die Gerichte, den Bedürfnissen und Interessen der Parteien besser entsprechen kann.

„Die Vorschrift gibt dem Gericht keine Kompetenz, die Parteien zur Teilnahme an einem Informationsgespräch oder zur Durchführung einer Mediation zu zwingen. Nach Satz 2 ist die Anordnung nicht mit Zwangsmitteln nach § 35 durchsetzbar. Kommt ein Beteiligter der Anordnung des Gerichts zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nicht nach, kann dies jedoch nach § 150 Abs. 4 Satz 2 kostenrechtliche Folgen nach sich ziehen.“

Mit der Anordnung hat das Gericht auf die mögliche Kostenfolge und ihre Tragweite hinzuweisen.

„Die Anordnung ist als Zwischenentscheidung nicht selbständig anfechtbar. Satz 2 bestimmt dies zur Klarstellung ausdrücklich.

Ob das Familiengericht eine entsprechende Auflage erteilt, liegt in seinem freien Ermessen. Voraussetzung ist, dass die Wahrnehmung des Informationsgesprächs für die Ehegatten zumutbar ist, was z. B. in Fällen häuslicher Gewalt zu verneinen sein kann. Zumutbar muss für beide Ehegatten auch die Anreise zum Informationsgespräch sein, was bei größerer Entfernung ausgeschlossen sein kann. Weiterhin muss ein kostenfreies Angebot für Informationsgespräche oder Informationsveranstaltungen bestehen.

Die Ehegatten sind und bleiben in der Entscheidung, ob sie nach der Information einer Mediation nähertreten wollen oder nicht, vollständig frei. Diese Entscheidung sollte aber in Kenntnis der spezifischen Möglichkeiten eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens getroffen werden.

Für die Darstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren erscheinen die Anbieter derartiger Maßnahmen als besonders geeignet. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der vorliegenden Vorschrift die Familiengerichte mit der Zeit eine zunehmend größere Übersicht über das insbesondere in ihrem Bezirk vorhandene Angebot an Dienstleistungen der außergerichtlichen Streitbeilegung erhalten.“

Das „Hamburger Institut für Mediation e.V.“  hat daher allen Hamburger FamilienrichterInnen und einigen FamilienrichterInnen im Hamburger Umland bekannt gegeben, dass seit September 2009 im Verein solche kostenfreien Informationsgespräche angeboten werden.

„Absatz 2 folgt dem Vorbild des § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO und verdrängt diesen in Folgesachen, die Familienstreitsachen sind. Die Norm ist im Unterschied zu der zivilprozessualen Regelung als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Für eine Übernahme auch des § 278 Abs. 5 Satz 3 ZPO besteht angesichts der Besonderheiten des Verbundverfahrens kein Bedürfnis.“

Das Gerichtsverfahren muss nicht ausgesetzt werden, wenn und solange sich die Parteien Informationen über außergerichtliche Vermittlungsverfahren einholen.