Gerichtsverbundene Mediation
Unser Institut ist zusammen mit der Handelskammer Hamburg aktiv an den Vorbereitungsarbeiten für die Einrichtung gerichtsverbundener Mediation in Hamburg beteiligt. Wir befürworten ebenso wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) eine Stärkung der gerichtsnahen Mediation durch ein Verweisungsrecht der Gerichte und eine Mediationsversuchspflicht der Parteien.
Einem internationalen Trend folgend gibt es inzwischen auch hierzulande in den unterschiedlichen Bundesländern eine beständig wachsende Anzahl von justizpolitisch motivierten Modellprojekten, in denen gerichtsverbundene Mediation erprobt wird. Gemeinsamer Ansatzpunkt für diese Projekte ist der auch in der Zivilprozessordnung inzwischen verstärkt verankerte Gedanke der gütlichen Streitbeilegung (§§ 278 Abs. 5, 251 ZPO). Allerdings gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Ausprägungen dieses Gedankens. Entsprechend unterschiedlich ist die praktische Ausgestaltung.
Dabei ist grob zu unterscheiden zwischen der nichtrichterlichen und der richterlichen Mediation. Bei der nichtrichterlichen Mediation werden (akkreditierte) gerichtsexterne Anwaltsmediatoren oder Mediatoren mit anderem beruflichen Hintergrund und entsprechender Zusatzausbildung herangezogen.
Bei der richterlichen Mediation sind es ganz oder teilweise von den Aufgaben des »gesetzlichen Richters« freigestellte und in Mediation geschulte Richtermediatoren oder sogar eigens eingerichtete Mediationskammern, an die gerichtsintern mediationsgeeignete Fälle verwiesen werden können: So unterschiedlich z.B. am Verwaltungsgericht Berlin (komplette Freistellung eines sog. »Gerichtsmediators«), an den Zivil- und Verwaltungsgerichten in Niedersachsen (nur teilweise Freistellung sog. »Richtermediatoren«) und zuletzt in Mecklenburg-Vorpommern (Mediationskammer).
Unser Institut ist nicht festgelegt auf die eine oder andere der hier angesprochenen Organisationsformen. Ein Sowohl-als-auch dürfte fruchtbringender sein als das einengende Entweder-oder. Alle Formen der gerichtsinternen, richterlichen Mediation werden nach unserer Überzeugung auch die Entwicklung der gerichtsexternen, nichtrichterlichen Mediation längerfristig fördern und beschleunigen. Menschen, die – gerichtlich oder außergerichtlich — schon einmal erlebt haben, wie gewinnbringend Mediation sein kann, werden künftig nur noch in Ausnahmefällen das streitige Gerichtsverfahren bis zur Urteilsverkündung bevorzugen. Darauf bauen wir und entsprechend flexibel und konstruktiv beteiligen wir uns auch an den laufenden Aufbauarbeiten für die Einrichtung und Organisation gerichtsverbundener Mediation in Hamburg.