Warum Mediation?

Streitigkeiten entstehen alltäglich zwischen Paaren, Eheleuten, Eltern und Kindern, Schülern und Lehrern, Mietern und Vermietern, Nachbarn, Kollegen, Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Staat und Bürgern. Wenn Konflikte eskalieren, enden sie häufig vor Gericht. Die gerichtliche Streitentscheidung schafft jedoch meist keine Befriedung zwischen den Parteien, sondern nur Gewinner und Verlierer.

Mediation ist ein Angebot, Konflikte ohne juristische Streitverfahren mit Hilfe eines neutralen und allparteilichen Vermittlers eigenverantwortlich zu lösen.

Die Ergebnisse eines Mediationsverfahrens werden den Interessen beider Parteien gerecht und sind damit tragfähiger.

Im Trennungs- und Scheidungsfall verweisen mittlerweile Beratungsstellen, Anwälte und Gerichte verstärkt auf Mediation.

Auch im Wirtschaftsleben ist Mediation schon lange kein Fremdwort mehr. Mediation vermag auch hier in gleicher Weise Konflikte zeitsparend, kostengünstig und effektiv zu lösen.

Gesetzliche Verankerung der Mediation

Der Gesetzgeber hat der Bedeutung alternativer Streitbeilegungsverfahren bereits Rechnung getragen. So sieht § 278 ZPO (Zivilprozessordnung) u.a. vor, dass das Gericht den Parteien in geeigneten Fällen eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen kann.

§ 18 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) stellt fest, dass Mediation als eigenständiges Konfliktlösungsinstrument neben Vermittlung und Schlichtung zum anwaltlichen Arbeitsfeld gehört. § 34 RVG (Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwälten) regelt die Tätigkeit eines Anwaltes als Mediator und stellt somit ausdrücklich klar, dass anwaltliche Tätigkeit nicht nur auf die einseitige Interessenvertretung einer Partei beschränkt sein muss.

In verschiedenen Modellversuchen sind bundesweit auch Richter als Mediatoren tätig (Gerichtsverbundene Mediation), mit dem Ziel auch in bereits laufenden Gerichtsverfahren eine Einigung im Wege der Mediation zu erzielen. Zunehmend werden von Richtern auch externe Mediatoren empfohlen, wobei das Gerichtsverfahren dann bis zum Abschluß der Mediation unterbrochen werden kann.

Auch andere gesetzliche „Öffnungsklauseln“ schaffen Raum für die Anwendung der Mediation und zeigen das politische Bestreben, die Mediation zu fördern.